Finanzielle Hilfen für frühgeborene Kinder
Wer bekommt die Hilfen?
Da alle frühgeborenen Kinder Risikokinder und damit von Behinderung bedroht sind, gibt es schon jetzt, wenn Ihr Kind noch im Krankenhaus ist, Möglichkeiten der finanziellen Hilfe und Unterstützung. Für einige Hilfen ist der Grad der Pflegebedürftigkeit ein Kriterium. Anspruch auf die Hilfen hat das Kind.
Im Folgenden werden einige Hilfen kurz vorgestellt.
Ausführlich dargestellt werden diese in der
- Elternbroschüre "Finanzielle Hilfen für frühgeborene Kinder und ihre Angehörigen", die Sie beim Bundesverband "Das frühgeborene Kind" e.V. bestellen können
und in der - Vereinsbroschüre des Vereins für Eltern frühgeborener Kinder – Frühchen München e.V. (E-Mail: info@fruehchen-muenchen.de)
Außerdem kann Ihnen der Sozialdienst Ihrer Klinik nähere und aktuellere Informationen geben.
WO und WOFÜR können finanzielle Hilfen beantragt werden?
1. Krankenkasse
Hilfsmittel: Was im Rahmen der ärztlichen Behandlung erforderlich ist und die Krankheit bessert, z. B.
Therapiegeräte:
Monitore:
Die Krankenkasse übernimmt entweder die Mietgebühr oder die Kosten für den Monitor.
Babyphon:
Wenn es zur Überwachung des Monitors zwischen Schlaf- und Wohnraum nötig ist, z. B. wenn die Tür zum Schlafzimmer wegen Geschwisterkindern tagsüber geschlossen werden muss. Im Einzelfall kann die Krankenkasse nach ärztlichem Attest weitere Kosten erstatten (z. B. Milchpumpen, Inhalationsgeräte, Gymnastikbälle, Stromanteil für den Sauerstoffkonzentrator usw.).
Häusliche Kinderkrankenpflege:
Anspruch, den ein Kind hat, um z. B. einen Krankenhausaufentahlt zu vermeiden oder zu verkürzen. Für frühgeborene Kinder und ihre Eltern sehr sinnvoll, wenn dadurch eine frühere Entlassung des Kindes nach Hause möglich ist.
Häusliche Pflegehilfe:
Rein medizinische Hilfe für die Mutter nach der Entbindung, z. B. wenn sie frühzeitig wegen der Geschwisterkinder nach Hause geht.
Haushaltshilfe:
Wird gewährt, wenn der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, eine Erkrankung hat, die so schwer ist, dass ihm die Versorgung und Betreuung des Kindes nicht möglich ist (Attest des Arztes vorlegen) oder bei Krankenhaus- oder Kuraufenthalt.
Fahrtkosten zu und von der stationären Einrichtung:
Eigenanteil € 13,–, alle darüberstehenden Kosten werden von der Krankenkasse übernommen.
Überforderungsklausel: Volle Übernahme der Fahrtkosten, wenn sämtliche Zuzahlungen im Kalenderjahr 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens überschreiten, bei freiwillig Versicherten 4 %. Abrechnung mit der Krankenkasse erst am Ende des Jahres möglich (Belege sammeln).
Therapiekosten:
Übernimmt entweder die Krankenkasse (medizinische Behandlung, Krankengymnastik, Spieltherapie) oder das Sozialamt (heilpädagogische Behandlung, psychologische Behandlung usw., BSHG § 40 Maßnahmen der Eingliederungshilfe).
Mutter-Kind-Kuren/Familienkuren:
Für die Bewilligung ist ein Attest des Arztes erforderlich (bei Mutter-Kind-Kuren für beide). Bei der Beantragung sind die verschiedenen Wohlfahrtsverbände behilflich. Ein Eigenanteil von z.Z. € 9,– pro Tag muss selbst gezahlt werden.
Einige wichtige Kriterien, die ein Kurhaus für Mütter bzw. Väter mit frühgeborenen Kindern erfüllen sollte, sind:
- kinderärztliche Betreuung im Haus,
- Fortführung der bereits begonnenen Therapien,
- Angebot von Gesprächsgruppen für die Eltern,
- Entspannungsangebote,
- altersgemäße Kinderbetreuung.